Home
Achtung: neue Anschrift
Rechtsgebiete
Kanzleiphilosophie
Anfahrt
Angaben § 5 TMG
Thema:  Stalking
Rentnerprivileg, VersAusglG
Kontakt/Impressum





"Dem neuen § 238 StGB ist eine umfängliche Kontroverse vorausgegangen, die ihre natürliche Ursache in der strukturellen Mehrschichtigkeit der Probleme fand, die mit dem schillernden Begriff des "Stalking" zusammenhängen. Folgende Problemkreise lassen sich dabei stichpunktartig herausgreifen: Als erstes wäre darauf hinzuweisen, dass der formale Oberbegriff "Stalking" aus soziologisch-forensischer Sicht nur eine Plakette für gänzlich disperate Erscheinungsformen und Täterprofile darstellt. Fünf unterschiedliche Erscheinungsformen lassen sich mindestens drei unterschiedlichen Täter-Opfer-Beziehungen zuordnen. Aus juristischer Sicht ist dabei von besonderem Interesse, dass (je nach vorangegangener Täter-Opfer-Beziehung) wiederum zwei Kategorien hinsichtlich der Angriffsintensität des Stalkers zu unterscheiden sind und ein Stalker sich im Durchschnitt zwischen drei bis fünf Stalkingmitteln bedient (am häufigsten treten hierbei unerwünschte Telefonanrufe, Drohungen, Auflauern und Verfolgungen auf), wobei diese oftmals in Kombination auftreten dürften und durch abwechselnde Stalkingtaktiken noch zusätzlich ergänzt werden. Stalking wird in der Psychiatrie als Verhaltensmuster beschrieben, bei dem der Täter das Opfer "wiederholt mit unerwünschten Kontaktaufnahmen belästigt" - wobei das Wort "Kontaktaufnahme" verharmlosend unterstellen könnte, dass eine gegenseitige Kommunikation stattfindet, während Stalking die einseitige und in rascher Folge eine penetrante Vielzahl von Einzelakten umfassende Kommunikationsattacke auf das Opfer meint. Jusristisch umstritten war de lege ferenda deshalb zum einen, ob und wie derartige "Handlungskomplexe" überhaupt normtheoretisch erfasst werden können. (...) Als zweiter Problemkreis ist auf den Stalking-Erfolg zu verweisen. Auch hier gaben die vielfältigen Erscheinungsformen Anlass zur Kontroverse. Diese können beim Opfer (noch bevor es also zu einer tätlichen Eskallation gekommen ist) je nach Art und Intensität des Eingriffs von Angstgefühlen, Panikattacken, Schlafstörungen über Depressionen bis hin zu Selbstmordgedanken und den dadurch vermittelten somatischen Störungen reichen. Um einerseits "frühzeitig mit den Mitteln des Strafrechts" gegen einen Täter vorgehen zu können, eine -die Verletzung anerkannter Strafrechtsnormen nach sich ziehende- "weitere Eskalation" zu vermeiden und um andererseits dadurch auch die besondere Strafwürdigkeit des stalkingverhaltens ebenfalls in seiner milderen Variante zu würdigen, galt es zu berücksichtigen dass das Stalking zu allererst reine psychische Auswirkungen auf das Opfer hinterlässt. Ob und wie daher die "bloßen" Sentiments eines Opfers straffähig sind, bildete damit einen weiteren Hauptauseinandersetzungspunkt." 

Quelle:
Oliver Timmermann, Stalking: Einem Delikt auf der Spur (StraFo 2007, 358-359)